In einem feierlichen Rahmen fand die offizielle Trikotübergabe der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) an die Volleyballmannschaft des ASV Wismar statt. Die DVAG unterstützt den ASV Wismar als Sponsor und stattet die Spieler mit neuen, hochwertigen Trikots aus, die nicht nur modern und funktional sind, sondern auch das Gemeinschaftsgefühl innerhalb des Teams stärken sollen.
Im Beisein von Vertretern der DVAG sowie dem Vereinsvorstand des ASV Wismar wurden die Trikots übergeben und vom Team stolz präsentiert. Die neuen Outfits tragen das Logo der DVAG und symbolisieren die enge Partnerschaft, die sich durch das gemeinsame Engagement für den Sport und die Förderung junger Talente auszeichnet.
Der ASV Wismar freut sich über die Unterstützung und sieht in der Trikotübergabe ein Zeichen für eine erfolgreiche und langjährige Zusammenarbeit. Das Team geht nun voller Motivation in die kommende Saison und hofft, den Erfolg im neuen Dress auf dem Spielfeld fortzusetzen.
seit dem 01.November 2023 kann wieder trainiert werden. Danke an Rolf Gedicke der hier maßgeblichen Anteil daran hat, dass die Halle so schnell wieder frei gegeben werden konnte.
Der Hallennutzungsplan musste angepasst werden. Da die Brecht Halle nicht mehr zur Verfügung steht, muss zusätzlich der Schulsport der Goethe Schule ist unserer Halle durchgeführt werden. Den aktuellen Hallenplan findet ihr unter dem Reiter Trainingszentrum bzw. hier als Download.
Termin für die Mitgliederversammlung 2023 steht fest :
KreisSporttag 2023: Auszeichnung für Judotrainerin Anne-Kathrin Obermeier
In Dorf Mecklenburg wurden am Wochenende die Schachmeister ermittelt. Der Gastgeber, der SC Mecklenburger Springer e. V. , lud zum NWM-Open Turnier und dem Mecklenburger Jugendturnier ein.
46 Teilnehmer gingen an den Start. Bester Senior und Kreismeister aus NWM wurde Hans-Jürgen Kliewe vom ASV Wismar.
Herzlichen Glückwunsch !
Judo Landesmeistertitel für Charlotte Brandt
Am 03.06.2023 trafen sich in Rostock die Judoka der Altersklasse U13 um ihre Landesmeister zu ermitteln.
Vom ASV „ Grün-Weiß“ Wismar 1990 e.V. starteten vier Judoka .
Für die Jungs Finley Frassek , Tom Hendrik Hoffmann und Lasse Runde war heute leider kein guter Tag. Sie kämpften gut, konnten aber nicht in die Kämpfe um die Medaillen eingreifen.
Mit Charlotte Brandt betrat eine junge Judokämpferin aus Wismar die Matte, die in ihren Wettkämpfen zuvor schon eindrucksvoll bewiesen hatte, das sie auch hier bei den Landesmeisterschaften Chancen auf eine Medaille hat. Charlotte wurde zweimal zur Judomatte gerufen und beendete beide Kämpfe vorzeitig mit Ippon .
Das bedeutete am Ende die Goldmedaille und damit den Landesmeistertitel. Dieser tolle Erfolg ist auch der hervorragenden Arbeit ihrer Trainerin Anne-Kathrin Obermeier zu verdanken.
Anne hat Anfang 2022 die Leitung der Abteilung Judo beim ASV und das Training übernommen. Seid dem haben sich die Mitgliederzahlen verdoppelt und der Erfolg ist zurück gekehrt.
HerzlichenGlückwunsch!
weitere Informationen auf www.Judofrosch.de
ACHTUNG : Sportbetrieb wird ab dem 30.01.2023 eingestellt
Das Ministerium in Schwerin hat der Hochschule Wismar am 25.01.2023 mitgeteilt, dass die Sporthalle ab dem 30.01.2023 nicht mehr für den Sportbetrieb genutzt werden kann.
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Danke Rolf für dein unermüdliches Engagement
Quellenangabe: Ostseezeitung Wismar vom 23.01.2023, Seite 9
Rolf Gedicke ist einer von vielen Engagierten in der Wismarer Sportszene. Der 68-Jährige ist Geschäftsführer des Akademischen Sportvereins „Grün-Weiß“ Wismar 1990. Der bietet aktuell acht Abteilungen an, Rolf Gedicke leitet seit längerem die Seniorengruppe. 69 Frauen und Männer halten sich dort fit, trainiert wird dreimal in der Woche in der Sporthalle am Friedenshof. In die sei in den vergangenen Jahren viel Geld investiert worden, freut sich Rolf Gedicke: „Der Fußbodenbelag ist neu, die Halle kann in drei Bereiche getrennt werden.“ Als Hallenwart kümmert er sich darum, dass die Vereinsmitglieder immer gute Trainingsbedingungen vorfinden. Aktuell gehören dem ASV 264 Kinder und Erwachsene an. Der Liebe wegen ist Rolf Gedicke aus der Nähe von Berlin vor vielen Jahren nach Wismar gekommen. Da seine Frau noch nicht ganz das Rentneralter erreicht hat, arbeitet er aus Solidarität etwas länger. Aber bald haben es beide in den wohlverdienten Ruhestand geschafft.
Deine ASV Mitstreiter hoffen, dass Du uns noch sehr lange gesund und munter unterstützen wirst.
Kreissporttag 2022 - Ehrungen für ASV Sportler
Auf dem Kreissporttag am 22.06.2022 wurden durch Maik Dittberner - Vorsitzender des Kreissportbundes NWM - folgende ASV Sportler und Funktionäre geehrt :
Auszeichnung mit dem KSB Sportengel:
Hanna Richter Abteilung JUDO ( Kinder & Jugendliche )
Auszeichnung mit der KSB Ehrennadel Bronze :
Rolf Gedicke Abteilung Seniorensport / Geschäftsführer ASV
Sabine Richter Abteilung JUDO ( Kinder & Jugendliche )
Michael Hagenstein Abteilung JUDO ( Kinder & Jugendliche )
Michael Bunkus Abteilung JUDO ( Kinder & Jugendliche )
Carsten Münch Abteilung Volleyball ( Kinder )
Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber
Wilfried Schmidtke Abteilungsleiter Schach
Erwin Taunus Abteilung Fussball
Herzlichen Glückwunsch
Wilfried Schmidtke ( rechts ) erhält vom Vorsitzenden des KSB NWM Maik Dittberner die Ehrennadel in Silber
ACHTUNG : Die Sporthalle ist ab dem 21.03.2022 gesperrt !!
Ab Montag wird die Sporthalle erneut eine Einrichtung zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen.
Für uns als Verein ist der Verlust der Sportstätte natürlich bedauerlich, steht aber in keinem Verhältnis zu dem Verlust den die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine aktuell erleiden.
Der Vorstand
Die aktuellen Coronaregeln für die Sporthalle :
Weitere Corona Lockerungen im Sport ab dem 04.03.2022
Hier die wichtigsten Änderungen für den vereinsbasierten Sport:
Im Trainingsbetrieb und bei Wettkämpfen gibt es keine festen Gruppengrößen keine Grenzen bei der Personenzahl mehr. Dies gilt für alle Altersgruppen.
Der Spiel- und Wettkampfbetrieb ist auch in der Stufe 4 (Rot) wieder mit Zuschauern möglich. Bis zu 200 Personen im Innenbereich und 600 Personen im Außenbereich sind ohne Genehmigung zulässig, mit Genehmigung darüber hinaus entsprechend den Regelungen für Großveranstaltungen (vgl. § 6 Abs. 9, Anlage 44 Corona-LVO M-V).
In der Stufe 4 gilt im Innenbereich weiter das 2-G-Plus-Erfordernis (vgl. § 1f Abs. 3 Nr. 3 Corona-LVO M-V), im Außenbereich das 2-G-Erfordernis (vgl. § 1e Abs. 3 Corona-LVO M-V).
In den Stufen 1 – 3 der Corona-Ampel gilt die 3-G-Regel.
Für Begleitpersonen (z. B. Übungsleiter, Trainer) gilt wie bisher in allen Stufen die 3-G-Regel.
Testpflichten im Sport gibt es für Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren aktuell nur in der Stufe 4 im Innenbereich. Außerhalb der Ferien wird als Nachweis ein aktueller Schülerausweis akzeptiert.
Bereits seit dem 24.02.2022 sind Anwesenheitslisten auch im Sportbetrieb nicht mehr erforderlich. Es wird aber empfohlen, den anwesenden Personen eine QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anzubieten (vgl. Anlage 21 Nr. 4 Corona-LVO M-V).
05.02.2022 Wettkämpfe in Stufe Rot auch im Amateursport möglich
Wie kürzlich berichtet, kann nun auch der Amateursport seinen Wettkampf- und Ligaspielbetrieb durchführen, wenn die Corona-Ampel auf „Rot“ steht.
Heute ist die 9. Änderung der Corona-LVO M-V vom 04.02.2022, die am 5.02.2022 in Kraft tritt, veröffentlicht worden.
Hier die wichtigsten Änderungen für den vereinsbasierten Sport im Einzelnen:
- In der Stufe 4 der Corona-Ampel (Rot) ist der Spiel- und Wettkampfbetrieb mit bis zu 100 Personen im Innenbereich und 200 Personen im Außenbereich möglich. (§ 1g Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V)
- Dies gilt sowohl für den Kinder- und Jugendsport als auch für den Erwachsenensport.
- Die Personenzahlen umfassen jeweils alle für die Wettkampfdurchführung tätigen Personen (Schieds- und Wettkampfgericht, medizinisches Personal, Betreuung).
(§ 1 g Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V)
- Zuschauer bleiben in der Stufe 4 (Rot) zunächst weiterhin untersagt.
- Im Trainingsbetrieb bleibt es in der Stufe „Rot“ bei den bisherigen Obergrenzen (15 Personen im Innenbereich, 25 Personen im Außenbereich).
- Für Sporttreibende gilt jeweils die 2-G-Plus-Regelung (in der Stufe „Rot“ auch im Außenbereich). Bei Personen, die für die Wettkampfdurchführung tätig sind, greift die 3-G-Regel.
Hier könnt Ihr alles nachlesen.
04.02.2022%20Corona-Landesverordnung.pdf
29.11.2021 2-G-Plus-Regelung und weitere Corona-Schutzmaßnahmen im Sport
Aktualisierte Fassung
29.11.2021
Die vorliegende Fassung wurde gegenüber der Veröffentlichung vom 26.11.2021 zu Punkt 2 – Kinder und Jugendliche in der Corona-Stufe 4 („Rot“) – präzisiert.
Am 24.11.2021 ist die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23.11.2021 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Landesverordnung:
- Das 2-G-Erfordernis (nur Genesene und vollständig Geimpfte dürfen ein Angebot in Anspruch nehmen) gilt unter Umständen bereits in der Stufe 2 („Gelb“) (vgl. § 1e Corona-LVO M-V).
- Die neue 2-G-Plus-Regelung besagt, dass die allein zugelassenen Genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen negativen Corona-Test vorlegen müssen (vgl. § 1f Corona-LVO M-V).
Welche Auswirkungen haben die aktuellen Regelungen auf den vereinsbasierten Sport (§ 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V)?
1. Erwachsene
- Ab der Corona-Stufe 2 („Gelb“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind = 2-G-Erfordernis (vgl. § 1e Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).
Den Geimpften oder Genesenen wird dringend empfohlen, eine Corona-Testung durchzuführen.
- Ab der Corona-Stufe 3 („Orange“) müssen die nach der „2-G-Regel“ ausschließlich zugelassenen Genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen, um vereinsbasierten Sport im Innenbereich ausüben zu können = 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).
2. Kinder und Jugendliche
- Bis einschließlich Corona-Stufe 2 („Gelb“) gelten 2-G-Erfordernis und 2-G-Plus-Regelung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht; die Sportausübung ist entsprechend den bisherigen Regelungen möglich.
- In der Corona-Stufe 3 („Orange“) ist das 2-G-Erfordernis für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Sport im Innenbereich zwar grundsätzlich anwendbar – greift aufgrund der Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen mit Geimpften und Genesenen zurzeit aber nicht (vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 4 - 6 Corona-LVO M-V).
Kinder und Jugendliche dürfen bis zum 31.12.2021 auch ohne einen Impf- bzw. Genesenennachweis Vereinssport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen.
Testpflichten, die die Verordnung für Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren in der Stufe 3 eigentlich vorsieht, entfallen im vereinsbasierten Sport, da hier für unter 18-Jährige aktuell keine Testpflicht vorgesehen ist (vgl. Anlage 21 Nr. 6 d) Corona-LVO M-V).
Dennoch wird den Betroffenen bzw. ihren Eltern dringend empfohlen, vor der Ausübung des Vereinssports eine Corona-Testung durchzuführen, falls an dem Tag nicht ohnehin eine Testung in der Schule stattgefunden hat.
Achtung:
Nicht genesene bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur bis zum 31.12.2021 mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. Für sie gilt aktuell ab 01.01.2022 das 2-G-Erfordernis genauso wie für Erwachsene.
- In der Corona-Stufe 4 („Rot“) gilt für die Ausübung von vereinsbasiertem Sport von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Innenbereich die 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V). Das bedeutet:
Alle Kinder und Jugendliche dürfen zurzeit grundsätzlich vereinsbasierten Sport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für einen Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (aufgrund der Gleichsetzung mit Geimpften und Genesenen, vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 4 – 6 Corona-LVO M-V).
Sie müssen aber einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen.
Die Testpflicht gilt für alle Kinder und Jugendlichen (für die Kinder und Jugendlichen, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind, und für die Kinder und Jugendlichen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind).
Ausgenommen von dem Testerfordernis sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.
Achtung:
Nicht genesene bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur bis zum 31.12.2021 mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. Für sie gilt aktuell ab 01.01.2022 das 2-G-Plus-Erfordernis genauso wie für Erwachsene.
3. Anleitungspersonen
- Für „Anleitungspersonen“ (ehrenamtliche wie hauptamtlich beschäftigte Übungsleiter/ Trainer), die die Sportangebote durchführen, greift die 3-G-Regelung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz.
- Sie müssen also einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen Corona-Test vorlegen.
- Alternativ können sie unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Testangebot des Vereins wahrnehmen.
- Die 3-G-Regelung gilt derzeit in allen Corona-Warnstufen. Auch dann, wenn das 2-G-Erfordernis oder die 2-G-Plus-Regelung gelten, reicht für nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen ein tagesaktueller negativer Corona-Test aus.
4. Testungen
- Die Ausübung des vereinsbasierten Sports ist derzeit in vielen Fällen nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test möglich.
- Der Umgang mit Schnell- und Selbsttests ist in § 1a Corona-LVO M-V geregelt.
- Gemäß § 1a Absatz 5 Corona-LVO M-V darf der Verein für die Sporttreibenden sogenannte begleitete Selbsttests durchführen.
- Dies gilt ebenso für die Testung von Anleitungspersonen (Übungsleiter, Trainer), vgl. § 28b Infektionsschutzgesetz, § 1a Abs. 3 Corona-LVO M-V.
- Für die Corona-Testungen ist das Testzertifikat gemäß Anlage T zu § 1a der Corona-Landesverordnung zu verwenden: Testzertifikat-PDF
- Für Schülerinnen und Schüler gilt Folgendes:
Gemäß § 1a der 3. Schul-Corona-Verordnung besteht für Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu testen. Diese Testpflicht kann u.a. erfüllt werden durch die Testung in der Schule. Schülerinnen und Schüler, die den Selbsttest an der Schule durchführen, können analog zu den Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 1 a Absatz 3 Corona LVO MV auf Wunsch einen Nachweis über das Testergebnis von der Schule bekommen. Dieser wäre dann tagesaktuell auch für das Vereinstraining am Nachmittag gültig.
Hinweise / Sonstiges
- Für Zuschauende finden die o.g. Regelungen im vereinsbasierten Sport gem. § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V gleichermaßen Anwendung.
- Bei Sportveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V (Innen- und Außenbereich) gilt das 2-G-Erfordernis ab der Stufe 2 („Gelb“), die 2-G-Plus-Regelung ab der Stufe 3 („Orange“), und zwar jeweils nur für Zuschauer.
- Die 2-G-Erfordernisse sowie die 2-G-Plus-Regelung greifen bei der Zuordnung in eine höhere Stufe nicht bereits am ersten Tag. Sie gelten, wenn die Zuordnung in der entsprechenden Stufe an drei Tagen hintereinander erfolgt ist, ab dem übernächsten Tag (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V). (Zum Verfahren bei der Zuordnung in eine niedrigere Stufe siehe § 1 Abs. 3 Satz 3 Corona-LVO M-V).
- Das 2-G-Erfordernis sowie die 2-G-Regelung greifen nicht nur bei Vorliegen der entsprechenden Stufe im jeweiligen Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, sondern schon dann, wenn die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz landesweit bestimmte Schwellenwerte überschreitet (vgl. § 1 Abs. 4 – 6 Corona-LVO M-V).
- In der Corona-Stufe 4 („Rot“) können bis zum 15. Dezember 2021 weitergehende Maßnahmen zur Anwendung kommen, wenn eine Überlastung des Gesundheitssystems droht (vgl. § 1g Abs. 4, Abs. 5 Corona-LVO M-V).
- Für Mitgliederversammlungen greift das 2-G-Erfordernis nunmehr ab Stufe 3 („Orange“), vgl. § 1e Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V – und die 2-G-Plus-Regelung ab Stufe 4 („Rot“), vgl. § 1f Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V.
Die Corona-Landesverordnung vom 23. November 2021 können Sie hier nachlesen:
23.11.2021 Corona-Landesverordnung.pdf (123,9 KiB)
Corona-LVO M-V - Regelungen für den Sport - Stand 23-11-2021.pdf (671,4 KiB)